Die Lagerung auf dem Grundstück mit Spätfolgen

Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.

Wer sein Grundstück gegen Bezahlung zur Ablagerung von Materialien zur Verfügung stellt, der muss anschließend selbst für eventuelle Folgeschäden aufkommen. Das gilt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zumindest dann, wenn es sich um ein vertragsgemäßes Verhalten handelte, so das Oberlandesgericht Hamm (Az. 12 U 101/15).

Der Fall: Zwei Vertragspartner einigten sich darauf, dass der eine das Grundstück des anderen zur Lagerung von Abraum aus dem Bergbau verwenden dürfe. Für diese zeitlich befristete Nutzung wurde ein Entgelt bezahlt. Es war vereinbart, dass diese Fläche in ordnungsgemäßen Zustand wieder zurückgegeben werde.

Später monierte der Eigentümer, es seien Schadstoffe in den Boden eingedrungen, die eine weitere geplante Nutzung verhinderten. Deswegen müsse der Vertragspartner nun Schadenersatz leisten, argumentierte der Grundstücksbesitzer.

Das Urteil: Die Richter am Oberlandesgericht Hamm verneinten allerdings die geforderten Ansprüche. Es könne nicht festgestellt werden, dass der zeitweise Nutzer gegen die vertraglich vereinbarten Bedingungen verstoßen habe. Er habe sich offensichtlich genau so verhalten, wie es vorgesehen gewesen sei. Deswegen treffe das Risiko den Eigentümer, der schließlich dafür bezahlt worden sei, dass er sein Grundstück befristet zur Verfügung stellte. LBS/nd

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