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Haftung bei erkennbaren Schädlingen im Dachstuhl

Urteile im Überblick

Werden Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten in Auftrag gegeben, haben die Auftragnehmer automatisch eine Prüf- und Hinweispflicht. Bei erkennbaren Spuren von Schädlingsbefall im Dachstuhl müssen sie den Auftraggeber darauf hinweisen. Tun sie dies nicht, haften sie für den Schaden.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1142132.haftung-bei-erkennbaren-schaedlingen-im-dachstuhl.html

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