Haftung bei erkennbaren Schädlingen im Dachstuhl

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Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Bremen vom 14. Februar 2020 (Az. 4 O 1372/12).

Der Kläger beauftragte einen Zimmerer mit den Innenausbauarbeiten im Dachgeschoss. Des Weiteren erging ein Auftrag an einen Dachdeckermeister. Er hatte den Auftrag, die vorhandene Eindeckung abzunehmen, eine Wärmedämmung einzu- bauen und das Dach neu einzu- decken.

Einige Zeit später bemerkte der Mieter Fraßgeräusche und Fraßmehl. Ein beauftragter Sachverständiger stellte daraufhin fest, dass der Dachstuhl mit Hausbock befallen war, und dies bereits seit mindestens drei bis fünf Jahren. Zudem gab es Anhaltspunkte, dass der Hausbockbefall bereits während der Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten erkennbar war.

Der Auftraggeber machte deshalb seinen Schaden gegen die beiden Handwerker geltend. Und das mit Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts hätten die Auftragnehmer die Nebenpflicht gehabt, den Altbestand vor Beginn der Sanierungsarbeiten auf »Vorschäden« zu überprüfen. Bei Erkennen des Schädlingsbefalls hätten sie den Auftraggeber darauf hinweisen müssen.

Es sei nicht notwendig, dass der Auftraggeber vorher eine Frist zur Prüfung auf Schädlingsbefall setzt. Da sie bei Sichtprüfung der freiliegenden Sparren den Befall hätten erkennen müssen, sind sie zu Schadensersatz verpflichtet. DAA/nd

Terrasse verpfuscht: Wasserschaden

Wie lange läuft bei Terrassenarbeiten die Gewährleistung für Mängel: zwei, fünf Jahre?

Hauseigentümer hatten einen Bauunternehmer damit beauftragt, die Terrasse ihres Wohnhauses zu sanieren. Die Baufirma entfernte die alten Platten, verlegte neue Platten im Mörtel auf einer vorhandenen Betonplatte und erneuerte die Treppenstufen von der Terrasse in den Garten. Aufgrund schlampig gemachter Übergänge zwischen Hauswand und Terrassen-Bodenplatte kam es zu einem Wasserschaden im Souterrain des Hauses.

Da sich die Auftraggeber und ihr Anwalt fast drei Jahre Zeit ließen, ihre Gewährleistungsansprüche wegen der mangelhaften Arbeiten anzumelden, ging es vor Gericht zunächst nur um die Frage, ob diese Ansprüche schon verjährt waren oder nicht.

Hintergrund: Für Werkleistungen gilt im Prinzip eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, doch bei Arbeiten an einem Bauwerk dauert sie fünf Jahre.

Das Landgericht hatte die Erneuerungsarbeiten als »bloße Reparatur« der Terrasse eingestuft und deshalb die lange Verjährungsfrist für »Arbeiten an einem Bauwerk« abgelehnt. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az. 5 U 91/18) bejahte das in der Berufung, so dass der Anspruch auf Schadenersatz noch nicht verjährt sei.

Grundsätzlich treffe es zwar zu, dass für Instandsetzungsarbeiten an einem bestehenden Bauwerk die zweijährige Gewährleistungsfrist gelte. Im konkreten Fall sei aber bereits der im Mörtelbett verlegte Terrassenbelag ein eigenes »Bauwerk« und nicht nur Reparatur. Als Bauwerk sei jede unbewegliche Sache anzusehen, die mit Einsatz von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellt werde. OnlineUrteile.de

Kein Mangel wegen Wertstoffsammelstelle

Wer eine Eigentumswohnung kauft, kann den Preis nicht mindern, nur weil gegenüber Wertstoffsammelstellen eingerichtet werden. Der Bauträger ist nicht verpflichtet, den Käufer vorher darauf hinzuweisen.

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2020 (Az. I-21 O 46/19).

Der Kläger erwarb eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus in einem Neubaugebiet mit insgesamt 1800 Wohnungen. Gegenüber ist ein Platz, der in den Prospekten als »Piazza« gepriesen wird.

Auf Anweisung der Stadt wird dort eine Altglas- und Altpapierentsorgungsanlage mit Niederflurcontainern errichtet. Der Abstand zur Käuferwohnung beträgt rund 21,5 Meter. Einwurfzeiten werktags von 7 bis 19 Uhr. Der Käufer sieht hier eine Wertminderung seiner Wohnung und macht dies gegenüber dem Bauträger geltend.

Seine Klage war erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Käufer kein Anspruch gegen den Bauträger zu. Der habe nicht garantiert, dass dort keine Wertstoffanlage ist. Im Vertrag gebe es dazu keine Anhaltspunkte. Werbevideos enthalten nur Computergrafiken und könnten daher nicht herangezogen werden. Der Käufer dürfe nicht darauf vertrauen, dass diese Grafiken die Realität widerspiegeln. Auch dürfte der Kläger nicht verlangen, dass eine Wohnanlage grundsätzlich frei von jeglichen Umwelteinflüssen sowie Geräuschimmissionen oder optischen Beeinträchtigungen ist.

Wegen der Sozialadäquanz müssten die Beeinträchtigungen auch hingenommen werden. Zum einen sei die Wertstoffsammelstelle unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erstellt worden. Außerdem sei die Abfallverwertung ein sozial adäquates Ziel. Dies müsste der Käufer hinnehmen. Auch hätte der Bauträger den Käufer nicht darauf hinweisen müssen. Vielmehr sei der Käufer selbst verpflichtet, die erforderlichen Infos auf eigene Kosten und Risiko zu beschaffen. DAA/nd

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