Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig

Urteile rund um Heimarbeit und Homeoffice

  • Lesedauer: 3 Min.

Auch wenn die Heimarbeiter im arbeitsrechtlichen Sinne kein festes Arbeitsverhältnis haben, sind Sozialabgaben zu zahlen. Für das Sozialrecht liegt dann eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor. Das Hessische Landessozialgericht entschied am 18. Juni 2020 (Az. L 8 BA 36/19), dass Heimarbeiter als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig sind, so die AG Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In besagten Fall war der Bauingenieur und Programmierer von 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Als er umzog, kündigte er und arbeitete bis 2013 als Freier in Heimarbeit für die Firma. Als diese aufgelöst werden sollte, erhielt der Mann keine weiteren Aufträge. Er klagte.

Das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 305/15) stellte in letzter Instanz fest, dass zwischen Firma und Programmierer kein Arbeitsverhältnis bestand. Aber es habe ein Heimarbeitsverhältnis bestanden.

Der Programmierer beantragte bereits Ende 2013 bei der Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Für die Rentenversicherung war er bei der Firma abhängig beschäftigt und unterlag der Sozialversicherungspflicht. Dagegen klagte die Firma, da sie den Arbeitgeberanteil nicht nachzahlen wollte.

Das Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Rentenversicherung. Als Programmierer in Heimarbeit sei er sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Heimarbeiter seien Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung erwerbsmäßig arbeiteten. Nach den sozialgesetzlichen Regelungen sind diese Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten. Daher sei der Programmierer sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter. DAV/nd

Corona: Beamtin muss in Homeoffice arbeiten

Ein Beamter muss auf Anordnung vorübergehend in Homeoffice arbeiten. Dies widerspricht nicht seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.

Im Rahmen der Pandemie-Vorsorge ist das hinnehmbar, auch wenn ihm weder Dienstcomputer noch Diensthandy zur Verfügung gestellt wird. Die AG Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. April 2020 (Az. 28 L 119/20).

Für die über 60-jährige Amtsinspektorin ordnete ihr Dienstherr Ende März 2020 an, sie müsse bis zum 17. April Homeoffice leisten. Aufgrund ihres Lebensalters sei sie einem erhöhten Risiko einer Covid-19-Erkrankung ausgesetzt. Im Homeoffice würden ihr bei Anfall Arbeitsaufträge übertragen. Die Frau sah keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Homeoffice und klagte gegen die Anordnung zu Homeoffice.

Das Gericht hält die Verpflichtung zum Homeoffice für gerechtfertigt. Die Anordnung betreffe gegebenenfalls nur die konkreten Aufgaben für drei Wochen. Selbst wenn sie weder über einen Arbeitscomputer noch ein Diensthandy verfügen sollte, müsse sie dies hinnehmen. Das führe noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion.

Der Dienstherr dürfe bei der Abwägung zwischen seiner Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung so entscheiden. Zumindest gelte das für den Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation. Dabei müsse die Frau eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben im Homeoffice in Kauf nehmen. DAV/nd

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