Corona-Lockdowns sind allein als Risiko des Betriebes zu betrachten

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Dementsprechend entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 30. März 2021 (Az. 8 Sa 674/20), wie die AG Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilte.

Im verhandelten Fall war die Frau in einer Spielhalle tätig. Sie erhielt einen Stundenlohn von 9,35 Euro. Corona-bedingt wurde die Spielhalle ab 16. März 2020 geschlossen. Für die Monate März und April erhielt der Betreiber staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15 000 Euro. Die Frau ging zum 1. Mai 2020 in Rente und erhielt deswegen kein Kurzarbeitergeld. Normalerweise hätte sie laut Dienstplan im April 62 Stunden gearbeitet.

Die Frau klagte und forderte unter anderem den Lohn für 62 ausgefallene Arbeitsstunden im April 2020. Sie vertrat die Auffassung, dass der Arbeitgeber auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage. Dieser war jedoch der Meinung, der Lohnausfall gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko der Mitarbeiterin. Ihm sei »auf Grund der behördlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft« nicht möglich gewesen.

Das Gericht sprach der Frau Vergütung von insgesamt 666 Euro brutto zu. Der Arbeitgeber trage das Betriebsrisiko. Darunter seien Ursachen zu verstehen, die von außen auf den Betrieb einwirkten und dessen Fortführung verhinderten. Das schließe auch Fälle höherer Gewalt ein. Um ein solches Ereignis handele es sich bei der Pandemie. Damit zähle auch die Pandemie-bedingte Schließung des Betriebs zum Betriebsrisiko. Das Gericht hat die Revision zugelassen. DAV/nd

Corona: Urlaub in Kurzarbeit gleich Null

Wenn keine Arbeitspflicht besteht, entsteht auch kein Urlaubsanspruch.

Seit zehn Jahren arbeitet die Angestellte in Teilzeit (3-Tage-Woche) für eine Laden- und Gastrokette als Verkäuferin und Backhelferin. Laut Arbeitsvertrag stehen ihr jährlich 14 Arbeitstage Urlaub zu. Pandemie-bedingt galt in dieser Branche ab April 2020 wiederholt »Kurzarbeit Null«: durchgehend in den Monaten Juni, Juli und Oktober. Im August und September 2020 bekam die die Frau 11,5 Arbeitstage Urlaub.

Sie bestand jedoch auf volle zwei Wochen: Kurzarbeit erfolge nicht auf ihren Wunsch, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Mit planbarer Freizeit sei Kurzarbeit nicht zu verwechseln: Schließlich bestehe in dieser Zeit Meldepflicht, die Arbeitgeberin könne die Kurzarbeit kurzfristig beenden.

Die Arbeitgeberin meinte, den Urlaubsanspruch für 2020 vollständig erfüllt zu haben. Während der »Kurzarbeit Null« gelte keine Arbeitspflicht, also entstehe auch kein Anspruch auf Urlaub. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 6 Sa 824/20) entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin. In den drei Monaten der »Kurzarbeit Null« habe die Angestellte keinen Urlaubsanspruch erworben.

Im Urlaub sollten sich Arbeitnehmer erholen. Wer nicht arbeiten müsse, müsse sich auch nicht erholen. Während der »Kurzarbeit Null« seien die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag - Leistung gegen Gehalt - für beide Vertragsparteien aufgehoben. Der Erholungsurlaub werde anteilig gekürzt, um ein Zwölftel für jeden vollen Monat der »Kurzarbeit Null«. OnlineUrteile.de

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