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Wenn keine andere Regelung besteht

Dauerparken erlaubt?

Inwieweit ist ein Dauerparken - zum Beispiel bei längerer Abwesenheit durch Urlaub - überhaupt erlaubt? Johannes B., Berlin Auskunft geben die Experten vom KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V. (KS): Grundsätzlich ist es jedem Fahrzeughalter gestattet, sein zugelassenes Fahrzeug auf für den ruhenden Verkehr vorgesehenen Verkehrsflächen zu parken, sofern die Straßennutzung überwiegend Verkehrszwecken,...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1158872.wenn-keine-andere-regelung-besteht.html

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