Arbeitgeber darf keine Vorteile haben

gekündigt und krank

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 1 Min.

Gilt eine Lohnfortzahlung auch dann, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit erkrankt?

Das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 179/94) entschied die Frage zugunsten einer Arbeitnehmerin, die sich krank gemeldet hatte, nachdem ihr gekündigt worden war. Allerdings informierte sie den Arbeitgeber nicht über ihre Genesung.

Die Arbeitnehmerin hätte nicht einmal ihre Arbeitsunfähigkeit anzeigen müssen, urteilten die Arbeitsrichter. Denn der Arbeitgeber habe schließlich mit der Kündigung klargestellt, dass sie künftig nicht mehr für ihn arbeiten sollte. Solange dieser Zustand andauere, müsse die Mitarbeiterin nichts melden. Das würde sich ändern, wenn der Arbeitgeber freiwillig die Kündigung zurücknähme oder ihr wenigstens eine Arbeitsmöglichkeit eröffnete (vorbehaltlich der ausstehenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung).

Erst dann wäre die Arbeitnehmerin verpflichtet, ihre aktuelle Arbeitsunfähigkeit zu belegen und dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie prinzipiell bereit sei, die Arbeit wieder aufzunehmen, sobald die Krankheit ausgestanden sei.

Ein Arbeitgeber, der unrechtmäßig kündige und deshalb in der Regel dem Arbeitnehmer Lohnfortzahlung schulde, dürfe jedenfalls keinen Vorteil daraus ziehen, dass die Arbeitnehmerin zufällig zum Zeitpunkt der Kündigung arbeitsunfähig erkrankt sei. OnlineUrteile.de

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