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Kosovo ist der Präzedenzfall für den Donbass

Russland und der Westen haben das Völkerrecht ausgehöhlt

  • Ramon Schack
  • Lesedauer: 4 Min.

Wie ist die Anerkennung der beiden selbst ernannten Volksrepubliken Lugansk und Donezk durch Russland völkerrechtlich zu bewerten? Um diese komplexe Frage zu beantworten, kann man einen Präzedenzfall heranziehen. Im Juli 2010 bescheinigte der Internationale Gerichtshof (IGH) in einem Gutachten, dass die Unabhängigkeitserklärung des Kosovos 2008 von Serbien das Völkerrecht nicht verletzt habe. Unmittelbar nach der einseitigen Deklaration der kosovarischen Unabhängigkeit hatte die Bundesrepublik das Kosovo als Staat anerkannt. Der Internationale Gerichtshof der Vereinten Nationen hat 2010 noch einmal in Bezug auf das Kosovo festgestellt, dass eine einseitige Unabhängigkeitserklärung eines Landesteils das allgemeine internationale Recht nicht verletze. Fachleute zeigten sich damals verwundert, dass die Richter es nicht vermieden hatten, einen Präzedenzfall zu schaffen, welcher andere Minderheiten veranlassen könnte, ebenfalls ihre Unabhängigkeit zu erklären. Diese Frage wurde 2014 nach der Sezession der ukrainischen Halbinsel Krim erneut relevant. Moskau berief sich bei der Anerkennung der sogenannten De-facto-Regime auf dem Gebiet der früheren UdSSR – Abchasien, Südossetien und Transnistrien – immer auf den Präzedenzfall Kosovo.

Das Völkerrecht ist nur ein Ordnungsfaktor neben vielen anderen in den internationalen Beziehungen. Militärische Stärke und wirtschaftliche Potenz sind weitere. In diesem Zusammenhang darf man sich nicht den Illusionen hingeben, dass das Recht zur Ordnung der Welt beiträgt – vor allem deshalb, weil dieses durch die genannten Faktoren beliebig nutzbar gemacht werden kann.

Der britische Historiker Perry Anderson kam zum Ergebnis, dass das sogenannte International Law, der englische Begriff für Völkerrecht, weder »Recht« noch »international« sei, sondern lediglich ein Machtinstrument des Westens. Über diese Aussage kann man streiten. Sicher ist aber, dass beispielsweise der Einmarsch des Nato-Landes Türkei in die syrische Stadt Afrin, deren Okkupation bis heute anhält, weder in den Nato-Staaten noch in der sogenannten internationalen Staatengemeinschaft für ein annähernd vergleichbares Echo gesorgt hat wie die Anerkennung der nach Sezession strebenden ostukrainischen Entitäten. Die deutsch-schweizerische Völkerrechtlerin Anne Peters schrieb in diesem Zusammenhang vom »Schweigen der Lämmer«, da die Türkei mit dieser Offensive gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot verstoßen hat. Dies ist eine zentrale Norm des Völkerrechts, die in der Charta der Vereinten Nationen kodifiziert ist. Wenn einem solchen Rechtsbruch keine Sanktionen folgen, droht der Kernbereich des Völkerrechts zu erodieren.

Geostrategische Interessen des Westens

Soll das Völkerrecht also nur dann zum Tragen kommen, wenn es den geostrategischen Interessen des Westens dient? Mit zweierlei Maß zu messen, ist zu einer politischen Strategie des Westens in der Außenpolitik mutiert. Diese unterschiedlichen Beurteilungen in Medien und Politik des Westens von ähnlichen Sachverhalten setzen nicht nur die Grundlagen internationaler Abkommen außer Kraft, sondern unterminieren das Völkerrecht, um das es sowieso nicht gut bestellt ist.

Im Allgemeinen wirken drei Mechanismen (»drei R«) auf die Einhaltung des Völkerrechts hin: Reputation, Retaliation und Reziprozität. Wenn ein Staat das Völkerrecht verletzt, droht Reputationsverlust. Mit Retaliation sind Wirtschaftssanktionen gemeint. Unter Reziprozität versteht man Gegenseitigkeit. Staatsmänner wissen, dass ihre eigene Missachtung des Völkerrechts andere Staaten dazu anregt, das ebenfalls zu tun, und dass dann die Rechtsbrüche eskalieren. Nicht umsonst argumentierte der russische Präsident Waldimir Putin, dass die Vereinnahmung der Krim dem Beispiel der Separation des Kosovos von Serbien entspricht. Diese Mechanismen dienen aber nur noch bedingt zur Einhaltung der völkerrechtlichen Normen, wie die aktuelle Krise belegt. Die Verlagerung der weltpolitischen und weltwirtschaftlichen Macht lässt zusehends die vom Westen praktisch beherrschten »drei R« erodieren.

Die sogenannten De-facto-Regime, zu denen jetzt auch die ostukrainischen »Volksrepubliken« gehören, lassen sich als staatsähnliche Gebilde mit beschränkter Völkerrechtsfähigkeit interpretieren. Die De-facto-Regime sind international nicht anerkannte Herrschaftsgefüge, die aber in allen sonstigen Belangen hinreichend Staatlichkeit aufweisen. Mit der Anerkennung von Lugansk und Donezk durch Moskau – und bald auch durch einige andere Staaten – werden diese also zu einem partiellen Völkerrechtssubjekt erhoben, was bedeutet, dass diese unter dem Schutz des gewohnheitsrechtlich geltenden Gewaltverbots fungieren.

Schon spätestens seit den Zeiten des Philosophen Immanuel Kant wird das Völkerrecht von der Frage begleitet: Ist es Recht oder Politik? Die Trennlinie zwischen Recht und Politik ist im Völkerrecht viel undefinierbarer als im innerstaatlichen Recht. Es ist daher ersichtlich, dass das Völkerrecht in seiner bisherigen Form den globalen Gegebenheiten weder gerecht wird, noch diesen Gegebenheiten als übergeordnete juristische Instanz einen rechtlichen Rahmen vermitteln kann.

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