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Rente und Bürgergeld steigen, Bemessungsgrenzen erhöht (Teil 2)

Wer bekommt 2024 mehr Geld?

  • nd
  • Lesedauer: 6 Min.
Für Azubis gibt es mehr Lohn.
Für Azubis gibt es mehr Lohn.

Einkommenssteuer: Grundfreibetrag steigt

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dem keine Steuern gezahlt werden müssen, steigt. Ursprünglich sollte die Grenze bei 11 604 Euro liegen, nun liegt sie bei 11 784 Euro. Der Kinderfreibetrag wird auf 6612 Euro angehoben. Wegen der Haushaltskrise können sich noch Änderungen ergeben.

Kinderzuschlag steigt 2024 bis zu 292 Euro monatlich

Familien mit geringem Einkommen erhalten 2024 mehr Unterstützung vom Staat. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags steigt zum 1. Januar von 250 Euro auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind. Familien mit niedrigem Einkommen, die den Höchstbetrag bekommen, stehen dann zusammen mit dem Kindergeld insgesamt bis zu 542 Euro im Monat für ihr Kind zur Verfügung. Aufg der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit können Eltern prüfen, ob sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben. Dort können sie die Leistung auch beantragen. Der Zuschlag wird auch zum Wohngeld ausbezahlt.

Arbeitnehmer-Sparzulage: Einkommensgrenzen verdoppelt

Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage aus dem Jahr 1999 steigen ab 1. Januar 2024 bei Ledigen von 17 900 auf 40 000 Euro zu versteuerndes Einkommen und bei Verheirateten von 35 800 auf 80 000 Euro. Damit erweitert sich der Kreis auf 13,8 Millionen Anspruchsberechtigte.

Mit der Zulage fördert der Staat das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen (VL) in Form eines Bausparvertrags oder einer Vermögensbeteiligung wie einem Investmentfonds-Sparplan. Viele Arbeitgeber bieten VL an. Arbeitnehmer können diese aus dem eigenen Nettogehalt aufstocken oder auch komplett selbst zahlen. Die Zulage beträgt beim VL-Bausparen neun Prozent von maximal 470 bzw. 940 Euro Sparsumme pro Jahr. Beim Fondssparen sind es 20 Prozent von maximal 400 bzw. 800 Euro pro Jahr.

Betriebliche Altersvorsorge: Höhere Beträge bei
der Entgeltumwandlung

Weil die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung zum Jahreswechsel von bisher 87 600 Euro auf 90 600 Euro im Jahr steigt, ändern sich auch die Grenzen für die sozialabgaben- und steuerfreien Beträge im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung. Bis zu 4 Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Abzug von Sozialabgaben und 8 Prozent ohne Abzug von Steuern in einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds umwandeln. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil erhöht sich durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze von 292 auf 302 Euro monatlich, der steuerfreie Anteil von 584 auf 604 Euro monatlich.

Mehr Mindestlohn und höhere Obergrenze beim Minijob

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. Bei diesen wirkt sich das Plus auch auf die Verdienstgrenze aus. Weil die Erhöhung des Mindestlohns und die Minijob-Obergrenze seit Oktober 2022 aneinander gekoppelt sind, erhöht sich auch die Verdienstgrenze entsprechend: Während die Minijob-Grenze bisher bei 520 Euro lag, steigt diese nun auf 538 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6456 Euro. Bei einem Minijob können weiterhin etwa 43 Stunden (für 12,41 Euro pro Stunde, gesamt 538 Euro) im Monat gearbeitet werden. Bisher musste die Arbeitszeit bei steigendendem Mindestlohn immer reduziert werden, um die Verdienstgrenze nicht zu überschreiten.

Ab Januar 2024 wird sich durch die Erhöhung der Minijob-Grenze von 520 Euro auf 538 Euro auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich ändern. Der Midijob beginnt da, wo der Minijob aufhört. Der Midijob begann bislang bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 520,01 Euro. Ab 1. Januar 2024 ist das ab einem Verdienst von 538,01 Euro der Fall. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2000 Euro.

Auch bei branchenspezifisch in Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhnen können sich die Beschäftigten in einigen Gewerken gleich zu Beginn oder im Laufe des Jahres über eine Anhebung freuen:

Branche aktuell / neu in Euro

Dachdecker 17,87 /18,58
Elektrohandwerk 13,40 /15,60
Gebäudereinigung 13,00 /13,50
Glas-/Fassadenreinig. 16,20 /16,70
Gerüstbauerhandwerk 13,60 /13,95
Leih-/Zeitarbeit 13,00 /13,50
Maler/Lackierer 14,50 /15,00
(Geselle)

Schornsteinfeger 14,20 /14,50

ab 1. Mai:

Pflegehilfskräfte 14,15 /15,50
qualif. Pflegehilfskräfte 15,25 /16,50
Pflegekräfte 18,25 /19,50

Außerdem gibt es für Mitarbeitende in der Altenpflege mehr Urlaub: Beschäftigte mit einer 5-Tage-Woche haben über den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen hinaus im Jahr 2024 weiterhin Anspruch auf neun Tage mehr.

Bereits seit dem 1. September 2022 ist die Entlohnung von Pflegefachkräften in der Altenpflege mindestens in Tarifhöhe vorgeschrieben. Eine Pflegeeinrichtung muss, um zur Versorgung zugelassen zu werden, ihre Betreuungs- und Pflegekräfte nach Tarif bezahlen oder eine dieser Höhe entsprechende Entlohnung anbieten. So hat es der Gesetzgeber im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung festgeschrieben.

Azubi-Mindestvergütung: Mehr Geld für Neustarter

Wer 2024 mit der Berufsausbildung startet, kann sich über mehr im Portemonnaie freuen. Das Bundesbildungsministerium hat bekanntgegeben, dass mindestens 649 Euro im Monat an Ausbildungsvergütung zu zahlen sind. Diese Grenze dürfen Betriebe für Lehrverträge, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, nicht unterschreiten.

Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr sind ansteigende Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des jeweiligen Ausbildungsbeginns vorgesehen: 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über dem Einstiegsbetrag für das erste Ausbildungsjahr. Das ergibt für Ausbildungen, die im Jahr 2024 beginnen, folgende monatliche Mindestvergütungen:

  • 1. Lehrjahr: 649 Euro
  • 2. Lehrjahr: 766 Euro
  • 3. Lehrjahr: 876 Euro
  • 4. Lehrjahr: 909 Euro

Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Den Tarifparteien steht es frei, höhere Ausbildungsvergütungen festzulegen. So ist im Lohntarifvertrag im Gebäudereiniger-Handwerk zum Beispiel vorgesehen, dass Auszubildende 900 Euro im ersten, 1035 Euro im zweiten und 1200 Euro im dritten Ausbildungsjahr erhalten (im Jahr 2023 waren das 875 im ersten, 1010 im zweiten und 1175 Euro im dritten Lehrjahr). Für Azubis im Maler- und Lackiererhandwerk ist – für den Ausbildungsbeginn zum 1. August 2024 – eine Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 800 Euro (bisher 770) im ersten, von 885 Euro (bisher 850) im zweiten und von 1050 Euro (bisher 1015) im dritten Ausbildungsjahr vereinbart.

Von Betrieben, die die Mindestausbildungsvergütung nicht/nicht rechtzeitig zahlen, können Azubis eine Nachzahlung fordern. Die Mindestvergütung ist seit 1. Januar 2020 im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben. Bis zum 1. November eines jeden Jahres wird die Höhe für das folgende Jahr im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

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