Duschen kann Arbeitszeit sein

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt urteilte jüngst zu der strittigen Frage ob, Duschen als vergütungspflichtige Arbeitszeit gilt

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Duschen ist aus Sicht der Arbeitsrichter vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Duschen ist aus Sicht der Arbeitsrichter vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Zeiten zum Duschen oder Waschen können vergütungspflichtige Arbeitszeit sein. Das ist dann der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner Arbeit so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung für den Heimweg anders nicht zugemutet werden kann, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 212/23) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Das BAG verwies aber auch darauf: Das bloße Abwaschen von Schweiß und üblichen Verschmutzungen reicht für eine Vergütung nicht aus.

Im verhandelten Fall arbeitete der Kläger als Containermechaniker im Raum Nürnberg. Zu seinen Aufgaben gehörten das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen an Transportcontainern und eine anschließende Nachlackierung. Dabei nutzte er die vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung. Nach seiner Ansicht musste er sich aber waschen oder duschen, bevor er sich auf den Heimweg begab. Bislang vergütete der Arbeitgeber weder die Zeit zum Umziehen und Waschen noch für den Weg zum Umkleide- und Waschraum. Mit seiner Klage forderte der Mann für einen Zeitraum von gut fünf Jahren eine Nachzahlung von über 25 000 Euro.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg gab dem Mann zwar inhaltlich Recht, schränkte aber ein, dass der größte Teil seiner finanziellen Forderung bereits verjährt sei. Zudem habe der Kläger die für Wege, Reinigung und Umziehen notwendigen Zeiten zu hoch angesetzt. Letztlich sprach das LAG ihm nur knapp 2400 Euro zu.

Das vom Arbeitgeber angerufene Bundesarbeitsgericht bekräftigte nun seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Zeit für ein betrieblich vorgegebenes Umziehen und die dafür notwendigen Wege zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören. Darüber hinaus könnten »auch Körperreinigungszeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit sein«, wenn diese in »einem unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Arbeitsleistung« stehen. Davon sei zunächst auszugehen, wenn der Arbeitgeber oder arbeitsschutzrechtliche Hygienevorschriften dies verlangen, etwa wegen der Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen.

»Körperreinigungszeiten gehören aber auch dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause (…) ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann«, so das BAG-Urteil.

Auch das BAG-Urteil schränkte ein, dass eine »übliche Verunreinigung« oder die »Beseitigung von Schweiß und Körpergeruch« nicht ausreichen, um als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu gelten. Im konkreten Fall muss daher das LAG Nürnberg noch klären, wie schmutzig der Containermechaniker bei seiner Arbeit tatsächlich wird und ob und wie lange er sich wirklich waschen oder gar duschen muss.

Wichtig ist der Hinweis: Nach dem Erfurter Urteil sind Vereinbarungen zulässig, wonach Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten anders vergütet werden als die »eigentliche« Tätigkeit. Die im Streitfall vom Arbeitgeber angeführte Tarifregelung schlössen eine Vergütung nicht aus. AFP/nd

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