Schadenersatz für zu kleine Heizkörper

Hausbau/Handwerker 2

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Ein Einfamilienhaus wurde umgebaut. Der neue Eigentümer beauftragte eine Fachfirma für Heizung und Sanitär damit, die Heizkörper zu liefern und vorher den Wärmebedarf zu berechnen. Dabei setzte der Fachmann zu geringe Wärmedurchgangszahlen an, d. h. er berücksichtigte Wärmeverluste am Dach, an den Außenfenstern und vor allem durch das Außenmauerwerk nur ungenügend. Infolgedessen installierte er falsch dimensionierte Heizkörper: Nur 12 bis 15 Grad Celsius wurde damit erreicht.

Der Hausherr musste seinen für Oktober 1998 geplanten Einzug verschieben. Erst im Herbst 1999 tauschte die Heizungsfirma die Heizkörper gegen größer dimensionierte aus. Als der Heizungsbauer eine Restforderung über 11 484 Euro präsentierte, verlangte der Auftraggeber im Gegenzug von ihm Schadenersatz dafür, dass er die Räume ein Jahr lang nicht bewohnen konnte. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken sprach dem Hausherrn 9360 Euro Schadenersatz zu, entsprechend der geschätzten Wohnungsmiete. Dem Handwerker stehe nur der Differenzbetrag (2124 Euro) zu.

Entgegen der Ansicht des Heizungsbauers handle es sich bei der Wärmebedarfsberechnung keineswegs um reine Gefälligkeit. Er verkaufe nicht nur Heizungen, sondern sei Fachmann für Installationen, erklärte das OLG. Dass der Bauherr seine Entscheidung über den Lieferumfang von seiner Berechnung abhängig machen würde, habe er gewusst Daher müsse man von einem eigenständigen Beratungsvertrag ausgehen.

Laut Sachverständigengutachten sei die Berechnung fehlerhaft gewesen, insbesondere beim Wärmeverlust. Man dürfe bei einem so alten Gebäude nicht unterstellen, dass die Außenwände gemäß der Wärmeschutzverordnung isoliert seien. Diesen Punkt (Dicke der Isolierung) hätte der Handwerker mit dem Auftraggeber klären müssen.

Urteil des OLG Saarbrücken vom 17. April 2008, Az. 8 U 599/06

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