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Erforderliche Mindestangaben

Betriebskostenabrechnung

»Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltene Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen«, so steht es im Juristendeutsch im § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Ins Umgangsdeutsch übersetzt, heißt das etwa so: Wer etwas verwaltet, was andere Leute Geld kostet, muss die Berechtigung der Ausgaben beweisen. Dieser Paragraf ist auch die Grundlage für die Abrechnung von Betriebskosten gegenüber Mietern, wie das der Bundesgerichtshof unterstreicht. Für die Abrechnung von Betriebskosten sind demnach folgende Mindestangaben erforderlich: 1. Zusammenstellung der G...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/138769.erforderliche-mindestangaben.html

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