Vertragsgemäßer Zustand

Instandhaltungspflicht

Vermieter können sich vor Erhaltungsmaßnahmen nicht mit dem Argument drücken, dass im Laufe der Jahre eintretende Verschlechterungen der Wohnung für den Mieter schon beim Einzug abzusehen waren. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Wie der Anwaltsuchdienst berichtet, hatte sich ein Mieter über den schlechten Zustand der alten Holzfenster in seiner Wohnung beschwert. Er forderte, diese instand setzen zu lassen. Das wies der Vermieter brüsk zurück und erklärte, der Mieter könne sich nicht gegen Mängel wenden, die beim Abschluss des Mietvertrages zwar noch nicht vorhanden, aber dennoch absehbar gewesen seien. Holzfenster hielten nun mal nicht ewig. Der Mieter, der seit 1978 dort wohnt, hätte voraus...


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