Vorläufigkeitskatalog erweitert: Neue Chance für das häusliche Arbeitszimmer?

Fiskus

Seit 2007 können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bekanntlich nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Mehrere Steuerpflichtige haben dagegen bereits geklagt. Nunmehr soll der Bundesfinanzhof (BFH) klären, ob diese Kürzung verfassungsgemäß ist. Das Bundesfinanzministerium hat darauf bereits reagiert und den Vorläufigkeitskatalog um diesen Punkt erweitert. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) rät, die aktuellen Steuerbescheide daraufhin zu prüfen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen.

An den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer beteiligte sich der Fiskus in den letzten Jahren immer weniger. Nachdem für bestimmte berufliche Tätigkeiten (z. B. Lehrer, Richter) oder bei Weiterbildung bis einschließlich 2006 die Aufwendungen nur noch in begrenzter Höhe absetzbar waren, strich der Gesetzgeber den Steuerabzug ab 2007 mit einer Ausnahme gänzlich. Nur wer nachweisen kann, dass das Arbeitszimmer in eigener Wohnung oder Haus den Mittelpunkt seiner gesamten Arbeit bildet, darf die Kosten unbegrenzt von der Steuer absetzen.

Beim Bundesfinanzhof ist jetzt ein Revisionsverfahren anhängig. Geklagt hatte ein Lehrerehepaar, das das häusliche Arbeitszimmer zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes benötigt, da in der Schule kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In der Vorinstanz räumte zwar das Finanzgericht ein, dass Lehrer zur Ausübung ihrer Tätigkeit diese Arbeiten verrichten müssten, ein häusliches Arbeitszimmer sei dafür j...


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