Belastung durch Asbest verschwiegen

Hausverkauf

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Wer ein asbestbelastetes Haus verkauft und dabei den gefährlichen Baustoff verschweigt, kann vom Käufer für die Sanierung haftbar gemacht werden. Das folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs.

Danach kann die Verwendung des gesundheitsschädlichen Materials in einer Außenfassade auch dann als Sachmangel einzustufen sein, wenn es zur Zeit des Hausbaus durchaus gebräuchlich war. Damit gab das Karlsruher Gericht einem Hauskäufer vorerst Recht, der vor drei Jahren ein 1980 errichtetes Fertighaus gekauft hatte. Die Fassade enthielt Asbestzementplatten – was der Verkäufer wusste, aber trotz Nachfrage des Käufers verschwiegen hatte, obwohl zuvor bereits ein anderer Interessent wegen des Asbests von seinen Kaufabsichten abgerückt war. Das Oberlandesgericht Celle muss den Fall nun erneut prüfen. Das Berufungsgericht muss auch prüfen, ob den Beklagten arglistiges Verhalten vorzuwerfen ist.

Urteil des BGH vom 27. März 2009, Az. V ZR 30/08

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