Gutachten eines Sachverständigen

Mieterhöhung

  • Lesedauer: 2 Min.
Für Mieterhöhungen auf die ortsübliche Miethöhe gibt es außer dem Mietspiegel auch die Möglichkeit, dass der Vermieter das Gutachten eines Sachverständigen heranzieht. Aber nicht jeder, der sich auskennt, ist ein Sachverständiger. Für solche Gutachten gibt es exakte Vorschriften, die einzuhalten sind.

Der Sachverständige muss nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs für sein Fachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt worden sein. Von ihm ausgestellte Gutachten müssen aussagefähig und so begründet sein, dass Mieter dies auch verstehen können. Im Gutachten muss die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete berücksichtigt werden, und die Wohnung des Mieters, dem damit eine Mieterhöhung begründet werden soll, muss in das örtliche Mietpreisgefüge eingeordnet sein. Fehlt ein örtlicher Mietspiegel, muss der Mietspiegel einer vergleichbaren benachbarten Stadt mit bewertet werden.

Für ein Gutachten über die ortsübliche Miethöhe reicht es nicht aus, wenn dessen Angaben lediglich mit der Sachkenntnis und der Berufserfahrung des Sachverständigen begründet werden.

Das Gutachten darf zudem nicht älter als zwei Jahre sein und es muss in vollem Wortlaut der Mieterhöhungserklärung beigefügt sein. Ein Vermerk in der Mieterhöhungserklärung, dass beim Vermieter ein Gutachten vorliege und es dort von den Mietern eingesehen werden könne, reicht ebenfalls nicht aus.

Mieter müssen die Möglichkeit haben, die Angaben des Gutachtens zu überprüfen, deshalb muss der Sachverständige in der Regel die von ihm herangezogenen Vergleichswohnungen und deren Miethöhe angeben. Diese Wohnungen muss er auch selbst gesehen haben. Allerdings reicht es in einer großen Wohnanlage aus, wenn er eine typengleiche Wohnung herangezogen hat. Es gibt eine ganze Menge weiterer Einzelheiten zu diesem Problem im neuen Mieterlexikon des DMB ab Seite 341, das wir auf dieser Seite vorstellen.

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