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Auch Interessen der Mieter sind zu beachten

BGH zur Abrisskündigung

Für Mieter wird es gefährlich, wenn der Vermieter durch Fortsetzung der Mietverhältnisse daran gehindert wird, sein Grundstück »angemessen« wirtschaftlich zu verwerten und wenn er dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

Das Recht dazu gibt den Vermietern § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Meistens geht es darum, die Mieter eines Haues los zu werden, wenn es abgerissen und durch einen lukrativen Neubau ersetzt werden soll, der eine höhere Rendite bringt. Mit einem solchen Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof. Er urteilte, wenn wegen des maroden Zustands des Gebäudes, gemessen an den üblichen Wohnverhältnissen, ein Ab...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/148301.auch-interessen-der-mieter-sind-zu-beachten.html

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