Lohnsteuerhilfeverein: Wer muss bis wann eine Steuererklärung abgeben?

Fiskus

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Seit Neujahr 2009 gilt die neue Pauschalsteuer von 25 Prozent auf Kapitaleinnahmen und bringt völlig umgekrempelte Spielregeln für die Geldanlage sowie generell keine Steuerfreiheit mehr.

Pauschale Regelungen bedeuten auch, dass Ausnahmen unter den Tisch fallen. Das gilt für die Werbungskosten, sie sind nunmehr grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig. Damit sollte sich in erster Linie der Umgang mit dem Finanzierungsaufwand für die Geldanlage ändern, sofern dies nicht bereits im Vorgriff auf die Systemumstellung geschehen ist. Denn die steuerliche Berücksichtigung der Schuldzinsen als Werbungskosten entfällt hier, sowohl beim Steuerabzug durch die Bank als auch über die Veranlagung beim Finanzamt.

Das gilt neben dem Kreditaufwand auch für Depot-, Beratungs- und Verwaltungsgebühren sowie die Aufwendungen für Fahrten zur Hauptversammlung oder zu einem Anlegerseminar. Alle diese Kosten sind laut gesetzlicher Vorgabe mit dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro abgegolten. Den gibt es aber auch, wenn überhaupt keine Aufwendungen anfallen.

Das bedeutet also für die Praxis, Kredite eher für Immobilien und die eigene Firma oder Kanzlei einzusetzen und Börsengeschäfte oder die Altersvorsorge mit Eigenmitteln zu betreiben, rät Steuerberater Christian Fröhlich. Denn ansonsten kann es sogar zu einer Übermaßbesteuerung von mehr als 100 Prozent auf die Erträge kommen, wenn Wertpapiere zum Großteil fremdfinanziert sind. Denn während sich die Nettorendite erst nach Abzug der Schuldzinsen ergibt, greift der Fiskus auf die Bruttoeinnahmen zu.

Der Hebeleffekt, durch Darlehen höhere Eigenkapitalrenditen zu erzielen, wird steuerlich bestraft und gehört daher zum Auslaufmodell.

Vor diesem Hintergrund muss die Bankfinanzierung also grundsätzlich neu aufgestellt werden, betont der Experte. War es in den Vorjahren eher üblich und sinnvoll, Hausbau, -kauf oder -renovierung so weit wie möglich über vorhandene Eigenmittel zu bezahlen, ändert sich die Denkweise im Zuge der Abgeltungsteuer. Wird etwa das Dach der vermieteten Immobilie mit Bankmitteln ausgebaut, sind die Schuldzinsen voll als Werbungskosten absetzbar, je nach Progression des Eigentümers wirkt sich das mit bis zu 45 Prozent mindernd aus. Dies führt dann zu einem geringeren Steuersatz, der auch entlastend auf das übrige Einkommen wie Lohn oder Rente wirkt. Die eigentlich für den Dachdecker vorgesehen Anleihen im Depot werfen weiter Zinsen ab, von denen nur ein Viertel Abgeltungsteuer an den Fiskus geht. Zusätzlich belasten diese Kapitaleinnahmen nicht die Progression für die übrigen Einkünfte.

Allerdings wurde der Werbungskostenabzug bei der Geldanlage im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht komplett gestrichen. »Denn Bankspesen, Limitgebühren und Maklercourtage beim An- und Verkauf von Wertpapieren dürfen auch 2009 weiter abgezogen werden«, betont Fröhlich. Selbst der Ausgabeaufschlag beim Kauf von Investmentfonds ist weiterhin absetzbar.

Damit mindern diese Kosten steuerlich realisierte Gewinne und erhöhen angefallene Verluste. Das kann die der neuen Pauschalabgabe unterliegenden Kurserträge um bis zu zwei Prozent je Order senken, wenn die Bank für den Kauf und Verkauf ein Prozent Gebühr in Rechnung stellt. Ein Minus aus Wertpapiertransaktionen – mit Ausnahme von Aktienverlusten – kann mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden und senkt somit insgesamt die Abgeltungsteuer auf die Kapitalerträge.

Nach einem aktuellen Erlass des Bundesfinanzministeriums wird bei Vermögensverwaltungsverträgen sogar die Hälfte der Pauschalgebühren als Transaktionskostenanteil anerkannt. (Aktenzeichen: IV C 1 - S 2000/07/0009)

Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Verwalter oder der Kunde die Entscheidung über den An- und Verkauf der Wertpapiere trifft. In beiden Fällen mindert die anteilige Gebühr steuerlich realisierte Gewinne und erhöht angefallene Verluste. Insoweit muss der Vermögensverwalter also keine Abgeltungsteuer für seine Kunden einbehalten.

Das alles gilt aber erst für die Steuererklärung des Jahres 2009. Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2008 endete erst gestern – am 2. Juni.

Abgabetermin für die jährliche Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich der 31. Mai des Folgejahres.

Noch entspannter können all diejenigen bleiben, die die Hilfe eines Steuerberaters, Lohnsteuerhilfevereins oder eines anderen Vertreters der steuerberatenden Berufe in Anspruch nehmen. In diesen Fällen endet die Frist erst am 31.Dezember 2009.

Wie die Zeit vergeht, merken Eltern an ihren Kindern. Wer eine Steuererklärung abgeben muss, wird durch die Frist zur Abgabe der jährlichen Erklärung daran erinnert. Viele schieben diese Angelegenheit wochenlang vor sich her, denn das Erstellen der Steuererklärung bedeutet Arbeit, Zeit und oft auch Frust. So wundert es nicht, dass rund zwei Millionen Bürger jährlich keine Steuererklärung abgeben und damit meist viel Geld verschenken. Denn nach Recherchen von Lohnsteuerhilfevereinen beträgt die Erstattung bis zu 1000 Euro.

»Leicht verdientes Geld« – könnte man meinen. Doch die wenigsten kennen sich im Steuerdschungel aus. Ständig neue Rechtsprechung und laufende Klageverfahren erschweren die Durchsicht.

Gut beraten ist, wer sich kompetente Hilfe holt. Hinzu kommt noch der Vorteil, dass man sich nicht so sehr beeilen muss. Denn, wer sich von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einem anderen steuerlichen Vertreter helfen lässt, kann sich länger Zeit lassen. In diesen Fällen endet die Frist zur Abgabe der Erklärung 2008 erst am 31. Dezember 2009.

Doch auch diese Frist ist nicht die letzte. Wer nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist, kann sich sogar vier Jahre Zeit lassen.

Entscheidendes Kriterium für die Abgabefrist ist also die Antwort auf die Frage, ob Erklärungspflicht besteht. Das ist jedoch für viele Steuerpflichtige ein Buch mit sieben Siegeln. Im Nachfolgenden noch einmal die wichtigsten Kriterien:

Danach ist zur Abgabe verpflichtet, wer Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld oder Insolvenzgeld, aber auch Elterngeld oder Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeit von über 410 Euro im Jahr neben Gehalt bzw. Lohn erhalten hat.

Wird ein Freibetrag auf der Steuerkarte eingetragen, auf zweiter Lohnsteuerkarte gearbeitet, eine Abfindung gezahlt oder arbeitet bei Ehegatten einer mit der Steuerklasse V, verpflichtet das meist zur Abgabe einer Erklärung. Da sich die Verhältnisse jedoch jährlich ändern können, muss die Frage nach der Erklärungspflicht auch jährlich neu gestellt werden.

Wer sich unsicher ist, ob eine Erklärung abzugeben ist, kann sich als Arbeitnehmer, Rentner oder Arbeitsloser im Rahmen einer Mitgliedschaft an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.

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