Anspruch auf Entgelt

Wohnungsvermittlung

Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, kurz Wohnungsvermittlungsgesetz, vom 4. November 1971 regelt, wann ein Makler eine Vermittlungsgebühr, auch Entgelt, Provision oder Courtage genannt, verlangen darf.

Nach § 2 dieses Gesetzes steht einem Makler nur dann ein Anspruch auf Entgelt zu, wenn infolge seiner Vermittlung ein Mietvertrag zustande kommt, wenn er also die Adresse der Wohnung selbst nachgewiesen und die Verhandlung bis zum Abschluss eines Mietvertrags geführt hat. Kannte der Wohnungssuchende die Anschrift bereits, ist keine Maklerprovision zu zahlen.

Eine Klausel im Maklervertrag, mit der dieser Mieter bestätigen würde, dass er erstmalig dur...


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