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Mieterrechte an Gemeinschaftsräumen

Treppenhaus

Die Rechte eines Mieters in seiner Wohnung sind weitestgehend bekannt, wie aber verhält es sich mit dem Hausflur, dem Treppenaufgang, dem Keller, der Waschküche, dem Abstellraum für Fahrräder oder auch falls vorhanden, mit dem begehbaren Boden? All dies gehört zu den Gemeinschaftsräumen von Mehrfamilienhäusern, auch diese sind Bestandteil der so genannten Mietsache.

Mängel im Treppenhaus muss ein Vermieter genauso beseitigen lassen wie Mängel in der Mietwohnung, wenn sie im Verlauf der Mietzeit auftreten. Andererseits sind Mieter auch verpflichtet, Mängel an diesen Gemeinschaftsräumen dem Vermieter unverzüglich zu melden (§ 536c BGB). Auch ist die Renovierung des Treppenhauses Sache des Vermieters und keinesfalls Bestandteil von Schönheitsreparaturen, die in ...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/154599.mieterrechte-an-gemeinschaftsraeumen.html

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