Mieterrechte an Gemeinschaftsräumen

Treppenhaus

  • Lesedauer: 2 Min.
Die Rechte eines Mieters in seiner Wohnung sind weitestgehend bekannt, wie aber verhält es sich mit dem Hausflur, dem Treppenaufgang, dem Keller, der Waschküche, dem Abstellraum für Fahrräder oder auch falls vorhanden, mit dem begehbaren Boden? All dies gehört zu den Gemeinschaftsräumen von Mehrfamilienhäusern, auch diese sind Bestandteil der so genannten Mietsache.

Mängel im Treppenhaus muss ein Vermieter genauso beseitigen lassen wie Mängel in der Mietwohnung, wenn sie im Verlauf der Mietzeit auftreten. Andererseits sind Mieter auch verpflichtet, Mängel an diesen Gemeinschaftsräumen dem Vermieter unverzüglich zu melden (§ 536c BGB).

Auch ist die Renovierung des Treppenhauses Sache des Vermieters und keinesfalls Bestandteil von Schönheitsreparaturen, die in Mietverträgen vereinbart werden können. Das geht aus der allgemeinen Rechtsprechung hervor. Der Deutsche Mieterbund macht in seiner »MieterZeitung« Nr. 3/2009 u. a. auf Rechte der Mieter in Gemeinschaftseinrichtungen aufmerksam: So dürfen Mieter im Treppenhaus Fußmatten vor ihrer Tür auslegen und schmutzige Schuhe darauf abstellen. Soweit andere Mieter nicht behindert oder belästigt werden, können auch kleine Blumenkübel auf Zwischenpodesten oder ein kleiner Schuhschrank vor der Wohnung aufgestellt werden. Mieter haben das Recht, im Hausflur Kinderwagen oder einen Rollstuhl abzustellen, wenn die Größe des Flurs dies zulässt. Das Verbot, im Flur einen Rollstuhl aufzustellen, sei sittenwidrig und damit unwirksam, entschied u. a. das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Zu beachten ist immer, dass im Falle eines Falls die Feuerwehr durch abgestellte Sachen nicht behindert wird. Freier Zugang muss immer gewährleistet sein. Das gilt auch für Kellergänge, in denen gerne Sperrmüll »vergessen« wird. In solchen Fällen sollten Mieter sogleich den Hausmeister oder Verwalter informieren und die Beseitigung des Sperrmülls verlangen. Lässt sich der Verursacher feststellen, hat er die Abfuhrkosten zu bezahlen, wenn nicht, kann der Vermieter die Kosten auf alle Mieter im Haus umlegen. Deshalb handelt jeder Mieter in eigenem Interesse, wenn er den Vermieter dabei unterstützt, denjenigen, der unverantwortlich Sperrmüll im und am Haus hinterlässt, ausfindig zu machen. Das muss dann aber auch nachweisbar sein.

Wenn in Mietverträgen oder in der dazugehörenden Hausordnung vereinbart worden ist, dass Mieter die Treppenreinigung selber übernehmen, um Betriebskosten zu sparen, dann gilt das auch für beide Seiten. Ein Vermieter darf diese Vereinbarung nicht einseitig ändern, z. B. weil sich einige Mieter nicht an die Vereinbarung halten. In diesem Fall kann auf Kosten des nachlässigen oder unwilligen Mieters die Treppenhausreinigung einer Servicefirma übertragen werden.

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