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Bundessozialgericht: Zur Hartz-IV-Leistung gehört bei Bedarf auch die Wohnungseinrichtung

Grundsicherung

Der arbeitslose Herr B. aus Berliner hatte 2003 eine Wohnung mit 42 Quadratmetern gemietet. Damals bezog er Arbeitslosenhilfe, ab 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (»Hartz-IV-Leistungen«). 2003 hatte B. die Wohnung nicht eingerichtet, weil er zuerst seine Schulden abzahlen wollte. Sobald er wieder Arbeit habe, so dachte er, werde er sich auch Möbel anschaffen. Vorerst könne er ...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/156885.bundessozialgericht-zur-hartz-iv-leistung-gehoert-bei-bedarf-auch-die-wohnungseinrichtung.html

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