Bundessozialgericht: Zur Hartz-IV-Leistung gehört bei Bedarf auch die Wohnungseinrichtung

Grundsicherung

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Der arbeitslose Herr B. aus Berliner hatte 2003 eine Wohnung mit 42 Quadratmetern gemietet. Damals bezog er Arbeitslosenhilfe, ab 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (»Hartz-IV-Leistungen«). 2003 hatte B. die Wohnung nicht eingerichtet, weil er zuerst seine Schulden abzahlen wollte. Sobald er wieder Arbeit habe, so dachte er, werde er sich auch Möbel anschaffen. Vorerst könne er ja auf einer alten Matratze auf dem Boden schlafen.

Zu seinem Pech blieb es bei diesem Provisorium, denn er fand keine neue Stelle. Deshalb beantragte er 2005 beim Träger der Grundsicherung, ihm einen Zuschuss für eine Erstausstattung zu gewähren: Schränke für Küche und Wohnzimmer, ein Bett mit Lattenrost und neuer Matratze, einen Schuhschrank für den Flur. Sein Antrag wurde abgelehnt. Man gestand ihm nur ein Darlehen von 344 Euro zu – daraufhin zog er vor Gericht. Zu Recht, wie das Bundessozialgericht entschied. Der Grundsicherungsträger sei verpflichtet, Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung als Zuschuss – eventuell auch als Sachleistung – und nicht nur als Darlehen zu gewähren. Dass der Mann die Wohnung schon im November 2003 bezogen und damals auf Möbel verzichtet habe, stehe dem nicht entgegen.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R

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