Erststudium: Kosten werden nur nach abgeschlossener Berufsausbildung anerkannt

Urteil

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Die 1967 geborene, verheiratete Frau war gelernte Buchhändlerin. Nach einer »Babypause« begann sie zu studieren (Studium zur Haupt- und Realschullehrerin). Bei ihrer Steuererklärung für das Jahr 2005 wollte die Frau die Studienkosten als vorweg entstandene Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Der negative Steuerbescheid wurde im Sommer durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs korrigiert. Die Ausgaben der Steuerzahlerin für das Lehramtsstudium seien beruflich veranlasst, erklärten die obersten Finanzrichter, und in voller Höhe absetzbar. Sie dienten dazu, mit der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin später Einnahmen zu erzielen. Im Prinzip würden zwar die Kosten eines Erststudiums oder einer Erstausbildung nicht als Werbungskosten anerkannt: Sie gehörten zu den Sonderausgaben, maximal 4000 Euro dürften vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Im konkreten Fall stelle das (Erst-)Studium aber keine Erstausbildung dar, weil die angehende Lehrerin bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen könne.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juni 2009 - VI R 14/07

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