Senatorin Bluhm verteidigt soziale Praxis

Berlin muss wegen liberaler Unterkunftskosten 13 Millionen Euro zurückzahlen

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(ND-Herrmann/AFP). Mit seiner Praxis der Erstattung für Unterkunftskosten von Hartz IV-Empfängern hat das Land Berlin nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) »vorsätzlich« gegen geltendes Recht verstoßen. Dem Bund muss das Land daher Schadensersatz in Höhe von 13,14 Millionen Euro plus Zinsen zahlen, entschied das BSG am Dienstag in Kassel. Der Bund hatte allerdings 47 Millionen Euro gefordert.

Berlins Sozialsenatorin Carola Bluhm (LINKE) bedauerte die Entscheidung, erklärte aber auch, der Bund sei mit seinen »überzogenen Forderungen« nicht durchgekommen. Sie verteidigte eine »sozialverträgliche Praxis im Sinne der Betroffenen«, um die sich Berlin weiter bemühen werde. Der Senat sei »eigentlich guter Dinge« gewesen, hatte dessen Sprecher Richard Meng noch vor Bekanntwerden des Urteils betont. Berlin habe Umzüge vermeiden wollen, das sei eine politische Entscheidung gewesen.

Arbeitslose müssten sich auf die Arbeitssuche und Weiterbildung konzentrieren können, betonte Sozialsenatorin Bluhm. 2005 seien insgesamt 240 000 Bedarfsgemeinschaften aus der Sozialhilfe in das neue System überführt worden. Später seien bei unter drei Prozent der Familien oder Einzelpersonen zu hohe Mietkosten festgestellt worden. Den meisten sei es selber gelungen, die Kosten zu senken, so zum Beispiel durch Untervermietung.

Laut Gesetz werden Hartz IV-Empfängern Kosten für Unterkunft und Heizung »in angemessener Höhe« erstattet. Ist die Wohnung zu teuer, wird die tatsächliche Miete »in der Regel« nur für bis zu sechs Monate bezahlt; in dieser Frist müssen die Langzeitarbeitslosen umziehen. Mit internen Verwaltungsvorschriften gewährte das Land Berlin von 2005 bis 2008 eine Frist von einem Jahr.

Das Land begründete dies unter anderem mit den guten Vermittlungsaussichten im ersten Jahr des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Es sei besser, die Arbeitslosen kümmerten sich um die Stellen- als um die Wohnungsanzeigen.

Vor dem BSG, das in erster und letzter Instanz für den Streit zuständig war, spielten diese Argumente rechtlich keine Rolle. Das Land habe »offensichtlich gesetzwidrig« gehandelt und »vorsätzlich und schwerwiegend seine Pflicht verletzt, höherrangiges Recht zu beachten«.

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