Nach 16 Jahren Vaterschaft anfechten?

Rechtsprechung

  • Lesedauer: 2 Min.

1991 hatte sich ein unverheiratetes Paar getrennt. Erst danach erfuhr Herr T., dass die Frau ein Kind erwartete. Ihm war klar, dass sie noch andere Freunde hatte. Nach der Trennung zog die Frau sofort bei ihrem neuen Lebensgefährten ein. Dennoch anerkannte Herr T. die Vaterschaft. Da die Frau nach der Geburt einer Tochter 1992 an Multipler Sklerose erkrankte und nicht für das Kind sorgen konnte, wuchs es in einer Pflegefamilie auf. Der »offizielle« Vater hielt zum Kind und zu den Pflegeeltern Kontakt. 2007 vertraute ihm die Pflegemutter an, was er eigentlich immer schon vermutet hatte: Dass er nicht der Vater des Mädchens ist. Vergeblich versuchte der Mann daraufhin, die Vaterschaft anzufechten.

Die Frist für diesen Schritt sei schon längst abgelaufen, erklärte das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az: 9 WF 47/09). Den Schritt hätte Herr T. vor vielen Jahren tun müssen, denn eine Vaterschaft sei innerhalb von zwei Jahren anzufechten. Die 2-Jahres-Frist beginne zu laufen, sobald der vermeintliche Vater von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Wenn er wisse, dass die »Kindesmutter in der Empfängniszeit mit anderen Männern Geschlechtsverkehr« hatte, bestehe logischerweise die Möglichkeit, dass das Kind von einem anderen Mann abstammt. Ob Herr T. diesen Schluss damals schon gezogen habe, spiele dann keine Rolle mehr – er hätte ihn jedenfalls ziehen können. Schließlich habe er selbst vorgetragen, stets Zweifel im Hinblick auf seine Vaterschaft gehabt zu haben, weil auch der neue Lebensgefährte der Vater des Kindes hätte sein können. Diese Bedenken hätten ihn schon zum Zeitpunkt der Geburt gequält. Daher habe die Anfechtungsfrist mit der Geburt der Tochter vor 16 Jahren zu laufen begonnen.

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