Überwachungskamera im Hauseingang schränkt Freiheit ein

Persönlichkeitsrecht

  • Lesedauer: 2 Min.

Eine Überwachungskamera im Hauseingang verletzt das Persönlichkeitsrecht der Mieter. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Mieter müssten unüberwacht die eigene Wohnung verlassen und ungestört Besuch empfangen können, urteilte der zuständige Richter.

Eine Mieterin hatte geklagt, weil ihr Vermieter im Oktober 2008 im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses eine Kamera installiert hatte. Diese war von innen auf die Eingangstür gerichtet und nahm jeden auf, der das Haus betrat. Als der Vermieter ihrer Forderung, die Kamera zu entfernen, nicht nachgab, zog die Frau vor Gericht und bekam Recht.

Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera stelle einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar, hieß es in dem Urteil. Es sei egal, ob es sich um eine versteckte oder offene Überwachung handele. Auch wenn die Mieter von der Existenz der Kamera wüssten, seien sie in ihrer Freiheit eingeschränkt.

Gerechtfertigt sei das Anbringen einer Kamera nur dann, wenn »eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern gewesen wäre«. Der beklagte Vermieter hatte angegeben, vor seinem Haus seien Fahrräder gestohlen worden, und Unbekannte hätten den Eingang mit Farbe besprüht.

Die Begründung reichte dem Richter nicht aus. Schließlich hätten sich diese Dinge allesamt vor dem Haus abgespielt und wären bei geschlossener Tür von der Überwachungskamera gar nicht erfasst worden. Eine Kamera hätte diese Vorfälle also nicht verhindern können, erklärte er. Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 12. April 2010, Az. 432 C 34037/08

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