Keine Ausgleichszahlung bei wetterbedingtem Ausfall des Fluges

Bundesgerichtshof

  • Lesedauer: 2 Min.

Bei der Ryanair hatte ein Ehepaar einen Flug von Jerez de la Frontera in Spanien nach Deutschland gebucht. Der Abflug war für 10 Uhr Vormittag vorgesehen, doch der Flug wurde wegen starken Nebels annulliert. Das dafür eingeteilte Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort direkt zurück. Dem Ehepaar wurde ein Ersatzflug zwei Tage später angeboten, was die Reisenden ablehnten. Mit einer anderen Fluggesellschaft flogen sie über Madrid nach Frankfurt am Main.

Von Ryanair verlangte der Kunde Ausgleichszahlungen gemäß EU-Fluggastrechteverordnung (je 400 Euro) und Schadenersatz für die Kosten des Ersatzfluges: Es wäre für die Airline möglich und zumutbar gewesen, die Fluggäste von Jerez nach Sevilla zu bringen und von dort aus nach Hause zu fliegen, fand er.

Wenn das zutreffe, stehe den Urlaubern Schadenersatz für die Mehrkosten zu, urteilte der Bundesgerichtshof. Dann hätte Ryanair seine Pflicht verletzt, eine »anderweitige Beförderung anzubieten«, indem es dem Ehepaar erst zwei Tage später einen Ersatzflug vorschlug. Ob es möglich gewesen wäre, einen früheren Rückflug zu organisieren, müsse die Vorinstanz sachlich klären.

Anspruch auf Ausgleichszahlung für die Annullierung stehe den Kunden jedoch auf keinen Fall zu. Sie sei unvermeidlich gewesen. Bei dichtem Nebel könne ein Flugzeug nun einmal nicht landen. Wie lange der Nebel – der tatsächlich bis 11.30 Uhr anhielt – andauern würde und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, habe man kurz vor 10 Uhr nicht absehen können. Unter diesen Umständen wäre es unvernünftig gewesen, den Flug nicht gleich zu annullieren und durch sinnloses Warten in Sevilla den Flugplan durcheinander zu bringen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09

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