Wer muss bei Konflikten aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen?

Lebensgemeinschaft

  • Lesedauer: 2 Min.

Seit fast 25 Jahren lebte das unverheiratete Paar bereits zusammen, als es 2005 eine neue gemeinsame Wohnung bezog. Den Mietvertrag unterzeichnete allein die Frau. 2008 kriselte es in der Beziehung, aus der zwei Kinder hervorgegangen waren. Im März 2009 forderte die Frau ihren Lebensgefährten mit anwaltlichem Schreiben auf, die Wohnung zu räumen und die Schlüssel herauszugeben.

Es bestehe kein Kündigungsgrund, konterte der Freund. Aufgrund ihrer langjährigen Beziehung sei er in mietrechtlicher Hinsicht einem Ehegatten gleichzustellen. Das Wohnhaus, dessen Miteigentümer er sei, sei derzeit nicht bewohnbar. Eventuell werde er sich auf einen Wohnungskompromiss einlassen, wenn man sich über das Sorgerecht für die kleine Tochter einige.

Ein Partner, der nicht Mitmieter sei, habe kein eigenständiges Besitzrecht an der Wohnung der ehemaligen Lebensgefährtin, erklärte das Amtsgericht Neuruppin. Der Mann müsse die Wohnung räumen und alle Wohnungsschlüssel herausgeben – unabhängig vom Ausgang des Streits um das Sorgerecht.

Die Ex-Lebensgefährtin habe ihn bereits vor über einem halben Jahr zum Verlassen der Wohnung aufgefordert. Also habe er genügend Zeit gehabt, das halbe Wohnhaus, das ihm gehöre, in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ihm noch eine weitere Räumungsfrist einzuräumen, komme deshalb nicht in Frage.
Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 4. Dezember 2009 - 42 C 97/09

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