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Wand ohne Schutz

Grenzbebauung

Kläger und Beklagter waren Eigentümer jeweils angrenzender Grundstücke. Beide Grundstücke waren entlang der Grundstücksgrenze bebaut. Als der Beklagte das auf der Grenze befindliche Stallgebäude abriss, fehlte dem ebenfalls auf der Grenze gebauten Haus des Klägers in dem Bereich, wo vorher das Stallgebäude stand, der Witterungsschutz. Der Kläger machte geltend, die Außenwand seines Hauses bedürfe ...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/175711.wand-ohne-schutz.html

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