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IP-Adressen löschen?

Datenschutz

  • Lesedauer: 2 Min.

Ein Internetsurfer hatte bei der Telekom AG einen Vertrag nach dem »T-Online dsl flat-Tarif«. Dass das Unternehmen die – dem Kunden zur Internetnutzung zugeteilten – IP-Adressen nach dem Versand der Monatsrechnung noch 80 Tage speicherte, hielt der Kunde für rechtswidrig. Das sei ein Datenschutz-Skandal, meinte er: Über IP-Adressen könne man das Nutzerverhalten von Internetsurfern ausspähen und Rückschlüsse auf deren Persönlichkeit ziehen.

Der Internetnutzer verlangte, die IP-Adressen immer sofort zu löschen, wenn eine Internetverbindung beendet wurde. Dazu sei die Telekommunikationsanbieterin verpflichtet, um seine Daten zu schützen und seine Privatsphäre zu wahren.

2007 einigte sich die Telekom mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz darauf, die Daten nur sieben Tage zu speichern. Auch damit war der Nutzer noch nicht zufrieden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte sich in diesem Streit allerdings auf die Seite der Telekom AG.

Das Bundesverfassungsgericht habe nicht einmal ansatzweise bezweifelt, dass Telefon- und Internetdiensteanbieter die einschlägigen Daten speichern dürften. IP-Adressen gehörten zu den Daten, welche die Anbieter bräuchten, um mit ihren Kunden abzurechnen. Würden sie die Adressen immer sofort löschen, wäre das unmöglich. Außerdem benötigten die Unternehmen diese Daten, um einen relevanten Teil von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen zu erkennen und zu beseitigen.

P.S.: Der Gesetzgeber arbeitet derzeit an neuen Vorschriften zur Datenspeicherung durch Telekommunikationsdienste im Interesse der öffentlichen Sicherheit.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2010, Az.- 13 U 105/07

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