Karlsruhe: Kein Kindergeld für Kinder mit genug Einkommen
Die Verfassungsrichter wiesen die Beschwerde eines Vaters gegen die Regelung ab. Ihm war für das Jahr 2005 das Kindergeld gestrichen worden, weil sein Sohn während seiner Ausbildung zu viel verdiente. Dabei lag das Einkommen des Sohnes um genau 4,34 Euro über dem sogenannten »Jahresgrenzbetrag« von seinerzeit 7680 Euro. Der Vater hatte argumentiert, seine finanzielle Belastung stünde in keinem Verhältnis zur geringen Überschreitung der Einkommensgrenze durch seinen Sohn. Zumindest sei eine Härtefallregelung erforderlich.
Dies lehnte das Bundesverfassungsgericht ab. Die Verfassung gebiete lediglich, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss. Daher sei es nicht zu beanstanden, »wenn der Gesetzgeber die Gewährung des Kinderfreibetrags beziehungsweise des Kindergelds davon abhängig macht, dass das Existenzminimum des Kindes nicht durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist«. Hingegen sei es nicht geboten, »das Existenzminimum mehrfach freizustellen«. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sei es zulässig, dass der Gesetzgeber eine feste Höchstgrenze gesetzt hat.
Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.
Dank Ihrer Unterstützung können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln
Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.