Es handelt sich nicht unbedingt um neues Modell
Vorführwagen
Ein so genannter Vorführwagen ist nicht unbedingt ein neues Modell und kann durchaus schon mal ein paar Jahre auf dem Buckel haben. Der Begriff allein lasse jedenfalls keine Rückschlüsse auf das Alter des Autos zu, entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil.
Geklagt hatte ein Mann, der im Juni 2005 ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil gekauft hatte. Als er wenige Monate nach dem Kauf erfuhr, dass das 64 000 Euro teure Fahrzeug bereits aus dem Jahr 2003 stammte, wollte er vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurück. Der BGH entschied nun jedoch, dass von dem Wort »Vorführwagen« nicht das Alter eines Wagens abgeleitet werden kann. Ein Vorführwagen sei lediglich ein zum Vorführen »gewerblich genutztes Fahrzeug«, dass »noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen« worden sei, so die Richter.
Bereits die Vorinstanz hatte dem Verkäufer Recht gegeben. Mit der Entscheidung lehnten nun die BGH-Richter die Revision des Klägers ab.
Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. VIII ZR 61/09
Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.
Dank Ihrer Unterstützung können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln
Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.