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Umgangsrecht muss bezahlbar sein

Hartz IV

Jobcenter müssen grundsätzlich geschiedenen Hartz-IV-Empfängern die Kosten für das Umgangsrecht mit ihren Kindern erstatten. Allerdings muss sich die Höhe der Umgangskosten in einem bezahlbaren Bereich bewegen, »der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt«, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 3. August 2010 in Stuttgart.

Im konkreten Fall war ein Hartz-IV-Empfänger nach der Trennung von seiner Frau in einem weit entfernten Wohnort gezogen. Auf sein Umgangsrecht mit seinen Kindern wollte er trotz des Umzuges nicht verzichten. Bei seinem zuständigen Jobcenter beantragte er, dass ihm alle zwei Wochen die Fahrtkosten in Höhe von rund 215 Euro erstattet werden. Einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gebe es hier nich...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/183757.umgangsrecht-muss-bezahlbar-sein.html

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