Fanjubel auf Fußballplatz
Lärmbelästigung
Der Jubel der Fans, die Rufe der Spieler und die Pfiffe der Schiedsrichter – diese Begleiterscheinungen auf dem Fußballplatz des FC Möning 1949 in Freystadt (Landkreis Neumarkt/Oberpfalz) sind nicht zu laut für die Anwohner, urteilte die 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth.
Die Aktivitäten auf dem Sport- und Bolzplatz, in der Mehrzweckhalle und im Vereinsheim stellten keine »wesentliche Beeinträchtigung« für die Kläger dar, urteilte das Landgericht.
Der Streit zwischen einem Anwohner sowie der Stadt und dem Verein dauerte bereits seit 1999. Der Kläger, Miteigentümer eines benachbarten Grundstücks, fühlte sich in unerträglicher Weise gestört. Lärmimmissionswerte würden vor allem in Ruhezeiten und nachts erheblich überschritten. Der Schlafmangel der Familie hätte zu gesundheitlichen Schäden geführt.
Die Zivilkammer schloss sich dieser Sichtweise des Klägers nicht an. Sie hörte einen Lärmgutachter an und besichtigte die Sportanlage während eines Punktspiels. Ein rechtlich erhebliches Überschreiten der Lärmgrenzwerte sei dabei nicht festgestellt worden.
Zudem verwies das Gericht auf eine »gesteigerte Duldungspflicht« des Klägers. »Wer sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis einer vorhandenen Immissionsquelle in der Nähe ansiedelt, hat den daraus entstehenden Konflikt mitverschuldet.« Denn den Sportplatz gibt es schon seit den 70er Jahren, während der Kläger sein Anwesen erst 1998 erworben hat.
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