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In der Regel nicht mehr als fünf Tage im Jahr für Gewerkschaftsfunktionäre

Sonderurlaub

Ein Gewerkschaftsfunktionär bekommt in der Regel nicht mehr als fünf Tage Sonderurlaub im Jahr, um an den Sitzungen seiner Gewerkschaft teilzunehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil vom 24. November 2010 entschieden. Der Beschluss wurde am 6. Dezember 2010 bekannt gegeben.

Das Gericht wies damit die Klage eines Funktionärs in der Gewerkschaft der Polizei (GdP) ab. Dieser hatte im Jahr 2009 über die fünf Tage hinaus weiteren Sonderurlaub für GdP-Bezirksvorstandssitzungen beantragt und von seinem Dienstherrn eine Absage bekommen. Dagegen legte der Beamte Widerspruch ein und klagte vor dem Gericht. Seine Klage war ohne Erfolg. Das Gericht erklärte, dass nur in »besonde...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/186987.in-der-regel-nicht-mehr-als-fuenf-tage-im-jahr-fuer-gewerkschaftsfunktionaere.html

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