In der Regel nicht mehr als fünf Tage im Jahr für Gewerkschaftsfunktionäre
Sonderurlaub
Das Gericht wies damit die Klage eines Funktionärs in der Gewerkschaft der Polizei (GdP) ab. Dieser hatte im Jahr 2009 über die fünf Tage hinaus weiteren Sonderurlaub für GdP-Bezirksvorstandssitzungen beantragt und von seinem Dienstherrn eine Absage bekommen. Dagegen legte der Beamte Widerspruch ein und klagte vor dem Gericht.
Seine Klage war ohne Erfolg. Das Gericht erklärte, dass nur in »besonders begründeten Fällen« weitere Urlaubstage beantragt werden könnten. Diese begründeten Fälle seien bei dem Polizei-Gewerkschaftler aber nicht gegeben. Die Sitzungen seien lange geplant gewesen, und es habe keine »außergewöhnlichen Beratungsgegenstände« gegeben. Die Sonderurlaubs-Verordnung solle »die Organisation der Gewerkschaften erleichtern, sie aber nicht um ihrer selbst willen unterstützen«, hieß es.
Gegen das Urteil kann noch Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. November 2010, Az. 2 K 174/10.KO
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