In der Regel nicht mehr als fünf Tage im Jahr für Gewerkschaftsfunktionäre

Sonderurlaub

  • Lesedauer: 1 Min.
Ein Gewerkschaftsfunktionär bekommt in der Regel nicht mehr als fünf Tage Sonderurlaub im Jahr, um an den Sitzungen seiner Gewerkschaft teilzunehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil vom 24. November 2010 entschieden. Der Beschluss wurde am 6. Dezember 2010 bekannt gegeben.

Das Gericht wies damit die Klage eines Funktionärs in der Gewerkschaft der Polizei (GdP) ab. Dieser hatte im Jahr 2009 über die fünf Tage hinaus weiteren Sonderurlaub für GdP-Bezirksvorstandssitzungen beantragt und von seinem Dienstherrn eine Absage bekommen. Dagegen legte der Beamte Widerspruch ein und klagte vor dem Gericht.

Seine Klage war ohne Erfolg. Das Gericht erklärte, dass nur in »besonders begründeten Fällen« weitere Urlaubstage beantragt werden könnten. Diese begründeten Fälle seien bei dem Polizei-Gewerkschaftler aber nicht gegeben. Die Sitzungen seien lange geplant gewesen, und es habe keine »außergewöhnlichen Beratungsgegenstände« gegeben. Die Sonderurlaubs-Verordnung solle »die Organisation der Gewerkschaften erleichtern, sie aber nicht um ihrer selbst willen unterstützen«, hieß es.

Gegen das Urteil kann noch Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. November 2010, Az. 2 K 174/10.KO

- Anzeige -

Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.

Dank Ihrer Unterstützung können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln

Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.

- Anzeige -
- Anzeige -