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Die Praxisgebühr ist in der Sozialhilfe enthalten

Sozialhilfeempfänger

Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf die Kostenerstattung für die Praxisgebühren und die Zuzahlungen für Arzneimittel. Die Kosten hierfür sind bis zur gesetzlich festgelegten jährlichen Belastungsgrenze vom Sozialhilfesatz abgedeckt, entschied das Bundessozialgericht in Kassel am 16. Dezember 2010. Höhere Leistungsansprüche lassen sich aus den bestehenden Vorschriften nicht begründen, so...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/188287.die-praxisgebuehr-ist-in-der-sozialhilfe-enthalten.html

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