Kunden müssen trotz vieler Rabatte nicht auf ihre Rechte verzichten

Schnäppchen beim Winterschlussverkauf

  • Lesedauer: 2 Min.
Üppige Rabatte im Einzelhandel gibt es zwar schon seit einiger Zeit, doch seit einer reichlichen Woche lockt der Winterschlussverkauf mit Rabatten von 50 bis 70 Prozent auf das gesamte Wintersortiment. Drei Viertel der Einzelhändler beteiligen sich an dieser bundesweiten zweiwöchigen Verkaufsaktion. Wichtig ist der Hinweis an die Verbraucher: Die Kunden müssen trotz drastischer Preisnachlässe kaum Abstriche an ihren Rechten machen. Was aber sollten sie beim Kauf beachten?

Reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen

Reduzierte Waren im Schlussverkauf sind meist grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen. Wer also einwandfreie Ware umtauschen will, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Ist die Ware aber mangelhaft, kann der Kunde dies reklamieren. Aufpassen müssen Verbraucher, wenn Ware wegen eines Fehlers oder leichter Verschmutzung reduziert wurde. Eine Reklamation deswegen ist dann nicht möglich – hingegen schon, wenn ein zusätzlicher Mangel auftritt.

Nachbesserung und Nachlieferung

Bei einem Fehler hat der Kunde nicht sofort das Recht, sein Geld zurückzuverlangen. Zunächst darf der Händler Ersatz oder eine Reparatur anbieten. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos waren, kann der Kunde einen Preisnachlass aushandeln oder die Ware zurückgeben.

Zweijährige Gewährleistungsfrist

Für Händler gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist, in der sie für das Produkt haften. Deshalb ist den Kunden unbedingt zu raten, den Kassenbon aufheben. Tritt innerhalb des ersten halben Jahres ein Mangel auf, muss der Händler beweisen, dass das Produkt beim Kauf einwandfrei war. Danach ist der Kunde in der Pflicht und muss seinerseits nachweisen, dass die Ware schon beim Kauf beschädigt war.

Bei Verdacht auf Lockvogel-Angebote

Ist eine angepriesene Ware schon nach kürzester Zeit nicht mehr erhältlich, liegt der Verdacht eines sogenannten Lockvogel-Angebots nahe. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht vor, dass Sonderangebote für einen angemessenen Zeitraum vorrätig sein müssen – in der Regel mindestens zwei Tage. Keinesfalls darf das angepriesene Produkt bereits an dem Tag ausverkauft sein, an dem die Werbung erscheint. Verbraucherschützer raten jedoch, sich in einem solchen Fall an die Geschäftsleitung zu wenden und so zu erreichen, dass die beworbene Ware nachbestellt wird.

Mondpreise sind verboten, aber schwer nachzuweisen

Eine Preissenkung ist Augenwischerei, wenn der Händler den Ausgangspreis vorher extra erhöht hat. Solche Mondpreise sind verboten, aber schwer nachzuweisen. Helfen können hier nur Preisvergleiche.

Unverbindliche Preisempfehlung

Gerade Elektromärkte werben gern mit Rabatten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Nach Erfahrung der Verbraucherzentralen geben viele Händler die Preisempfehlungen aber als zu hoch an – die Nachlässe sind also in Wahrheit niedriger. Auch hier hilft nur ein Preisvergleich, etwa im Internet.

Beratung bietet die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt an unter Verbrauchertelefon (0900) 177 57 70 (Mo. bis Fr. von 9 bis 18 Uhr).

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