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Ein Azubi muss kein Einschreiben schicken
Hartz-IV-Empfänger
Empfänger von Sozialleistungen, deren Lebensumstände sich ändern, müssen gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen an Behörden nicht als Einschreiben versenden.
Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht (LSG) gab in einem am 6. Januar 2011 veröffentlichten Urteil der Klage eines Auszubildenden gegen die Bundesagentur für Arbeit (BA) statt. Eine Vorschrift zur Übersendung von Post per Einschreiben existiere nicht, urteilten die Richter des Landessozialgerichts. Im verhandelten Fall war der Auszubildende in den Haushalt seiner Eltern zurückgezogen, wodur...
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