Haftung für Behinderte beim Unfall
Reittherapie
u Bietet ein Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht behinderten Menschen eine Reittherapie an, muss er – anders als bei kommerziellen Anbietern – beim Unfall mit dem Pferd haften und Schadenersatz zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 21. Dezember 2010 verkündeten Urteil (Az. VI ZR 312/09).
Eine körperbehinderte Frau war während einer Reittherapie vom Pferd gestürzt und hatte sich den Lendenwirbel gebrochen. Der Halter des Tieres war der Reitlehrer sowie ein gemeinnütziger Verein, der therapeutisches Reiten für behinderte Menschen anbot. Der Verein wollte für den Reitunfall keinen Schadenersatz zahlen und berief sich auf das sogenannte Nutztierprivileg.
Wird durch ein Haustier ein Schaden verursacht, haftet grundsätzlich der Tierhalter. Dies ist in § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Für Halter von Nutztieren sieht die Vorschrift jedoch eine Ausnahme vor: Ist der Schaden durch ein Haustier verursacht worden, das dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit des Tierhalters dient, kann dieser sich von der Haftung entlasten. Dazu muss er beweisen, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres so sorgfältig gewesen ist, wie es normalerweise üblich ist.
Der Bundesgerichtshof gab der der Klägerin, die Schadenersatz forderte, Recht. Die Tierhalterhaftung sei eine reine Gefährdungshaftung, bei der es nicht auf ein Verschulden des Tierhalters ankomme. Die Entlastungsmöglichkeit gelte nur für Tiere, mit denen der Halter Geld verdiene. Das sei aber bei dem Verein für Reittherapie nicht der Fall. Der Verein hafte daher für die Verletzungen der Frau. Der Behinderten könne darüber hinaus kein Mitverschulden angelastet werden.
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