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Ungültige Renovierungsklausel sollte umgangen werden

Mieter wehrte sich erfolgreich bis zum BGH

Mieter und Vermieterin stritten um eine Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. In dem Mietvertrag war eine Klausel enthalten, nach der der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem festen Fristenplan verpflichtet wurde.

Eine solche Schönheitsreparaturklausel ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam mit der Folge, dass nunmehr der Vermieter zur Durchführung der fälligen Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Der Vermieter versuchte als Ausweg eine Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag, mit der die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nunmehr wirksam gerege...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/189879.ungueltige-renovierungsklausel-sollte-umgangen-werden.html

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