Haftung des Halters des unangeleinten Hundes

Hundebiss

  • Lesedauer: 2 Min.
Das Landgericht Coburg hat der Klage eines Hundehalters gegen einen anderen Hundehalter überwiegend stattgegeben. Der Hund des Beklagten war gegen den Kläger gerannt, so dass dieser zu Boden stürzte und Prellungen am Ellenbogen und innerhalb des Gesichtes erlitt. Das Gericht entschied nach einem Urteil am 20. Dezember 2010 bekannt gegebenen Urteil (Az. 13 O 37/09), dass bei Schäden der Hundehalter für den unangeleinten Hund haftet.

Kläger und Beklagter waren zur gleichen Zeit mit ihren nicht angeleinten Hunden unterwegs. Der Hund der Beklagten rannte auf den Hund des Klägers zu. Dabei prallte der Hund des Beklagten gegen das Knie des Klägers, so dass dieser zu Fall kam und eine schmerzhafte Prellung sowie eine Gesichtsverletzung erlitt.

Der Kläger wollte 2000 Euro Schmerzensgeld, da er an mindestens aufgrund des Unfalls fünf Tagen habe Schmerzmittel einnehmen müssen. Zudem sei ihm ein Haushaltsführungsschaden entstanden, da er zwei Wochen nicht in der Lage gewesen sei, seine Ehefrau bei der Arbeit im Haushalt sowie bei der Führung ihrer Pension zu unterstützen. Darüber hinaus sei seine Fähigkeit zur Führung des Haushalts für weitere zwei Monate um die Hälfte gemindert gewesen. Der Kläger hatte behauptet, sein Zeitaufwand für die Haushaltstätigkeit betrage wöchentlich 15 Stunden, und er arbeite daneben 70,5 Stunden im Gewerbebetrieb seiner Ehefrau.

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass der Kläger den Unfall schon dadurch mitverschuldet habe, dass auch sein Hund nicht angeleint gewesen sei. Zudem vertrat er die Auffassung, die Erwerbsminderung des Klägers habe lediglich für etwa zwei Wochen bestanden.

Das Landgericht Coburg gab der Klage überwiegend statt. Der Beklagte als Halter eines Haustieres ist nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Ersatz des durch das Tier entstandenen Schadens verpflichtet. Das Gericht sah eine Kürzung oder einen Ausschluss der Ansprüche des Klägers nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil dieser seinen Hund zum Unfallzeitpunkt ebenfalls nicht angeleint hatte. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass sich der Unfall nicht oder anders ereignet hätte, wenn der Geschädigte seinen Hund angeleint gehabt hätte. Daher sprach das Gericht dem Kläger einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2000 Euro zu.

Den Haushaltsführungsschaden sah das Gericht jedoch nur teilweise als gegeben an. Es stellte fest, dass der Kläger seiner Ehefrau wöchentlich insgesamt 42 Stunden im Haushalt und in deren Pensionsbetrieb geholfen hat und sprach dem Kläger letztendlich einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1300 Euro zu.

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