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Auflassungsvormerkung schützt Käufer vor nachträglicher Belastung

Immobilienkauf

Üblicherweise sehen Grundstückskaufverträge vor, dass ins Grundbuch eine Auflassungsvormerkung für den Käufer eingetragen wird. Dadurch kann der Käufer gegen nachträgliche Belastungen des verkauften Grundstücks, die er nicht genehmigt hat, vorgehen und ihre Löschung verlangen.

Dieses Recht steht ihm bereits vor der Eigentumsumschreibung zu. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 240/09) weist die Wüstenrot Bausparkasse AG hin. Im entschiedenen Fall wurde nach einer Auflassungsvormerkung eine Hypothek als neue Belastung eingetragen. Sie war durch eine Zwangsvollstreckung erwirkt worden und sollte Schulden des Verkäufers gegenüber dem Hypothekenglä...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/192085.auflassungsvormerkung-schuetzt-kaeufer-vor-nachtraeglicher-belastung.html

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