Auflassungsvormerkung schützt Käufer vor nachträglicher Belastung
Immobilienkauf
Dieses Recht steht ihm bereits vor der Eigentumsumschreibung zu. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 240/09) weist die Wüstenrot Bausparkasse AG hin.
Im entschiedenen Fall wurde nach einer Auflassungsvormerkung eine Hypothek als neue Belastung eingetragen. Sie war durch eine Zwangsvollstreckung erwirkt worden und sollte Schulden des Verkäufers gegenüber dem Hypothekengläubiger sichern.
Der Käufer wies den Gläubiger der Hypothek auf die Vormerkung hin und forderte ihn auf, die neu eingetragene Belastung wieder löschen zu lassen. Dieser weigerte sich und berief sich darauf, dass der Käufer noch nicht als Eigentümer eingetragen sei und damit noch keine Rechte aus der Vormerkung herleiten könne.
Der Bundesgerichtshof gab dem Käufer recht. Demnach muss der Hypothekengläubiger zustimmen, dass sein Recht gleichzeitig mit der Umschreibung des Eigentums auf den Käufer gelöscht wird. Diese Erklärung muss notariell beglaubigt sein und ist schon vor Abwicklung des Kaufvertrags an den Käufer zu übergeben.
Andere Zeitungen gehören Millionären. Wir gehören Menschen wie Ihnen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.
Dank der Unterstützung unserer Community können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen ins Licht rücken, die sonst im Schatten bleiben
→ Stimmen Raum geben, die oft zum Schweigen gebracht werden
→ Desinformation mit Fakten begegnen
→ linke Perspektiven stärken und vertiefen
Mit »Freiwillig zahlen« tragen Sie solidarisch zur Finanzierung unserer Zeitung bei. Damit nd.bleibt.