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Was ist die »Abwägung beiderseitiger Interessen«?

Fristlose Kündigung

Nach § 543 BGB kann jede Partei das Mietverhältnis aus »wichtigem Grund« fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Als wichtigen Grund bezeichnet das BGB zum Beispiel eine Situation, in der dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch seiner Wohnung ganz oder teilweise wieder entzogen wird. Im Sinne der Vermieter gilt es als wichtiger Kündigungsgrund, wenn deren Rechte in erheblichem Maße verletzt werden. Das ist der Fall, wenn die Wohnung stark vernachlässigt oder sogar unbefugt einem Dritten überlassen werden soll...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/192093.was-ist-die-abwaegung-beiderseitiger-interessen.html

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