Was ist die »Abwägung beiderseitiger Interessen«?

Fristlose Kündigung

  • Lesedauer: 2 Min.
Nach § 543 BGB kann jede Partei das Mietverhältnis aus »wichtigem Grund« fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Als wichtigen Grund bezeichnet das BGB zum Beispiel eine Situation, in der dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch seiner Wohnung ganz oder teilweise wieder entzogen wird. Im Sinne der Vermieter gilt es als wichtiger Kündigungsgrund, wenn deren Rechte in erheblichem Maße verletzt werden. Das ist der Fall, wenn die Wohnung stark vernachlässigt oder sogar unbefugt einem Dritten überlassen werden sollte. Auch wer für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Mietzahlung in Verzug gerät oder einen Mietrückstand verursacht, der zwei Monatsmieten entspricht, bietet seinem Vermieter einen solchen wichtigen Grund. Sollte der betreffende Mieter die Zahlung jedoch sofort nachholen, dann entfällt der Kündigungsgrund.

Für den Fall, dass der Mieter eine Pflicht aus dem Mietvertrag tatsächlich verletzt hat, kann ihm erst gekündigt werden, wenn ihm der Vermieter eine angemessene Frist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat, ohne dass sich an der Pflichtverletzung etwas ändert.

Wie ist das nun mit der Abwägung der gegenseitigen Inter-essen? Die Abwägung der Umstände des Einzelfalls obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Vom Revisionsgericht kann danach überprüft werden, ob sein Urteil auf einer rechtsfehlerfreien Tatsachengrundlage beruht, ob alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und ob der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat.

Die Abwägung der Umstände des Einzelfalls, ob bei einer fristlosen Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses zugemutet werden kann, obliegt nach einem BGH-Urteil vom 8. Dezember 2004 in erster Linie dem Tatrichter (Az. VIII ZR 218/03).

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