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Während der Arbeitszeit erst ein Gang zur Bank, dann einer zur Toilette

Keine fristlose Kündigung

Allein die Tatsache, dass ein langjähriger Mitarbeiter rund eine Viertelstunde für einen Toilettengang benötigte, rechtfertigt keine fristlose Kündigung. So entschied das Arbeitsgericht Paderborn am 21. Juli 2010 (Az. 2 Ca 423/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Der Rechtsstreit hat eine Vorgeschichte: Eine Gemeinde kündigte einem bei ihr seit über 20 Jahren angestellten Bauhofmitarbeiter. Sie begründete die Kündigung damit, dass der Mitarbeiter während der Arbeitszeit zur Bank gegangen sei und private Dinge erledigt habe. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage und hatte Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass der zehnminütige Bankbesuch nicht derart sc...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/192629.waehrend-der-arbeitszeit-erst-ein-gang-zur-bank-dann-einer-zur-toilette.html

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