Welche Kosten des Studiums können wie und in welcher Höhe von der Steuer abgesetzt werden?

Jobben im Studium – 3. Teil

Jobben im Studium – in einer vierteiligen Serie zu Beginn des Sommersemesters stellt unser Autor JOACHIM HOLSTEIN, Berater für studentische Steuerfragen beim AStA der Universität Hamburg, die wichtigsten neuen und alten Regelungen vor, die berufstätige Studierende beachten müssen. Nach Teil 1 (am 6. April zur Sozialversicherung) und Teil 2 (am 13. April) zum Steuerstreit zwischen Erst- und Zweitstudium) geht es heute im 3. Teil um die Frage: Welche Studienkosten können von der Steuer abgesetzt werden?

Ein Erststudium soll nach dem Willen der Finanzverwaltung auf dem Mantelbogen der Steuererklärung in der Rubrik »Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung« eingetragen werden. Dabei zählen alle Kosten ab dem ersten Euro bis maximal 4000 Euro im Jahr.

Wer diese Grenze nicht überschreitet und gleichzeitig mehr Geld verdient, als er für das Studium ausgibt, kann sich getrost nach diesem Wunsch des Finanzamtes richten. Alle anderen Studierenden sollten sich mit Blick auf die im vorigen Ratgeber genannten Urteile und anhängigen Verfahren überlegen, ob sich ein Rechtsstreit mit dem Finanzamt lohnt, um das Studium als beruflich bedingt anerkannt zu bekommen und damit höhere Kosten absetzen und eventuelle Verluste in andere Jahre übertragen zu können.

Was besagen die einzelnen Anlagen mit Buchstaben N, G und S?

Ein als beruflich eingestuftes Studium (Zweitstudium, Studium nach Ausbildung) ist nicht auf dem Mantelbogen anzugeben, sond...


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