Klassenfahrt ist kein Privatvergnügen

Urteile auf einen Blick

Die angestellte Lehrkraft arbeitet an einer Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen. Für ihre Klasse beantragte sie eine Studienfahrt nach Berlin. Das Antragsformular für die Dienstreise enthält einen vorgedruckten Abschnitt: Darin mussten Antragsteller auf eine Reisekostenvergütung verzichten, weil dafür angeblich keine Haushaltsmittel vorhanden waren.

Für die Klassenfahrt gab die Klassenlehrerin (Fahrt, Übernachtung, Essen und Musicalbesuch) 234 Euro aus. Von der Schule bekam sie 28 Euro erstattet, den Differenzbetrag klagte die Angestellte ein. Das Bundesland als Dienstherr pochte darauf, dass sie das Formular unterschrieben hatte.

Das spiele keine Rolle, entschied jedoch das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen. Denn die Verzichtserklärung sei auf treuwidrige Weise zustande gekommen.

Das Schulministerium habe in der sogenannten »Wanderrichtlinie« die Genehmigung von Klassenfahrten davon abhängig gemacht, dass Lehrkräfte zu...


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